Rechtliches
Hinweise für Behördenanfragen
Hinweise für Strafverfolgungs- und andere staatliche Stellen, die bei Taawn Auskünfte oder Unterlagen beantragen. Diese Hinweise begründen keine Rechtspflichten gegenüber Taawn; wir können sie anpassen.
Gespeicherte Nutzerdaten
Wir speichern und verarbeiten personenbezogene Daten wie in unserer Datenschutzerklärung beschrieben. Wir verfolgen keinen Standort, solange Taawn nicht genutzt wird. Für einen bestimmten Nutzer oder Zeitraum können wir nicht garantieren, dass alle genannten Daten verfügbar sind. Herausgegebene Daten können Rohformate (z. B. GPX) sein und erfordern ggf. spezielle Software.
Einwilligung der Nutzerin / des Nutzers
Willigt eine Person ein, ihre Daten mit Behörden zu teilen, empfiehlt sich, die Daten direkt von dieser Person zu beziehen. Nutzerinnen und Nutzer können eigene Daten über die angebotenen Funktionen herunterladen, sofern verfügbar.
Rechtliche Verfahren
Wir reagieren nur auf gültige, uns nach geltendem Recht ordnungsgemäß zugestellte Verfahren. Alleinige „Preservation“- oder Sicherungsanfragen ohne belastbare gerichtliche oder sonstige gesetzliche Grundlage reichen für eine Herausgabe nicht aus. Ausländische Behörden müssen ggf. über anerkannte Rechtshilfewege vorgehen.
So reicht ihr eine Anfrage ein
Reicht Anfragen schriftlich an die auf der Kontakt- bzw. Impressumsseite genannte Adresse oder E-Mail ein, mit hinreichender Identifizierung der betroffenen Person und der begehrten Unterlagen. Zu weit gefasste oder unklare Anfragen können verzögert oder abgelehnt werden.
Benachrichtigung von Nutzerinnen und Nutzern
Grundsätzlich informieren wir Nutzer über Anfragen zu ihren Daten, sofern uns das gesetzlich nicht untersagt ist oder wir annehmen, dass eine Mitteilung Schaden riskiert oder den Kontoinhaber nicht erreicht.
Notfälle
Bei unmittelbar drohender schwerer körperlicher Gefahr wendet euch zuerst an die örtliche Polizei. Auf Eil-Anfragen von Behörden können wir gesetzlich zulässig und im Einzelfall reagieren.
Zeugnis / Sachverständige
Wir leisten keine persönlichen Zeugenaussagen und stellen keine Sachverständigen. Bei Herausgaben kann eine beglaubigte Geschäftsunterlagen-Bescheinigung erfolgen, soweit angebracht.